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- Öffnungszeiten Mo – Do: 6.00 – 12.00 Uhr / 12.45 – 16.00 Uhr | Fr: 6.00 – 12.00 Uhr / 12.45 – 15.00 Uhr
(1) Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche Leistungs- und Lieferverträge der Hermann Lüdecke GmbH & Co. KG. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.
(4) Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, behalten Angebote ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des auf die Angebotsabgabe folgenden Monats.
(5) Mit der Bestellung sind neben der genauen Baustellen- oder Einsatzortangabe auch die vollständige Rechnungsanschrift anzugeben.
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang, Preise frei Empfangsort oder Baustelle gelten unter der Voraussetzung voller Ladungen und Fuhren sowie der vollständigen Ausnutzung des zulässigen Ladegewichts. Für die Be- und Entladung schüttbarer Massengüter ist eine Be- und Entladezeit von jeweils 15 Minuten kalkuliert. Überschreitungen werden gesondert berechnet. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen der Auftragnehmerin gelten als anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungseingang schriftlich widersprochen wird.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen. Gleiches gilt sofern ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Auftragnehmerin durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet werden.
(1) Die Lieferung erfolgt an der vereinbarten Lieferstelle. Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftraggeber die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfälle und die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle. Nachträgliche Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
(2) Die Einhaltung von Lieferfristen setzt einen ungestörten Arbeitsablauf voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Mangel an Transportmitteln sowie behördliche Anordnungen, welche die Lieferung erschweren oder verhindern befreien die Hermann Lüdecke GmbH & Co. KG für die Dauer und den Umfang ihrer Wirkung von der Lieferpflicht. Ein einseitiger Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
(3) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen (außer bei Schüttgütern) unter der Voraussetzung einer mit einem schwerem Lastzug, Sattelzug oder Spezialfahrzeug befahrbaren, befestigten Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Auftraggebers oder auf Weisung eines durch diesen Beauftragten die Anfuhrstraße und fährt dann insbesondere über Bürgersteige, Zuwege oder Grundstücke, so haftet der Auftraggeber für auftretende Schäden. Ist die Zufahrt zur Abladestelle behindert, erfolgt das Abladen an der Stelle, bis zu der ungehindert angefahren werden kann. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Auftraggeber zu erfolgen.
(4) Der Auftraggeber hat die zum Befahren fremder Grundstücke, Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen einzuholen und uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
(5) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an Liefer- und Einsatzstelle sowie auf den Zufahrtswegen eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrags ermöglichen.
(6) Auf das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Leitungen, Schächten, Hohlräumen oder sonstigen Hindernissen sowie auf besondere Gefährdungslagen ist unaufgefordert hinzuweisen. Angaben Dritter gelten als Erklärungen des Auftraggebers.
(7) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungs- oder Hinweispflichten haftet er für alle daraus entstehenden Schäden. Gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(8) Fehlmengen oder sonstige erkennbare Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(9) Bei unberechtigter Nichtabnahme gehen sämtliche Kosten und Schäden insbesondere zusätzliche Transportkosten zu Lasten des Auftraggebers.
(10) Mehrkosten der Lieferung, die bei Glätte, Eis- und Schneefall entstehen, sowie Mehrkosten, die durch Vorspann- oder Wartezeiten entstehen, werden dem Auftraggeber berechnet. Aufgrund möglicher witterungsbedingter Produktionsausfälle kann eine Belieferung in den Wintermonaten Dezember, Januar, Februar und März nicht in jedem Fall gewährleistet werden. Sollte es trotz Vorhaltemaßnahmen zu solchen Produktionsausfällen kommen, behält sich die Auftragnehmerin vor, die Lieferung in diesen Monaten zu reduzieren oder einzustellen. Über Lieferengpässe oder -ausfälle wird der jeweilige Käufer unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) informiert. Bereits erfolgte Zahlungen auf solche Lieferungen werden im Verhältnis der unmöglich gewordenen Leistung erstattet. Schadensersatzansprüche in Bezug auf witterungsbedingten Lieferengpässen sind ausgeschlossen. Der jeweilige Auftraggeber trägt die dadurch entstehenden Mehrkosten.
(11) Von der Auftragnehmerin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind nicht verbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(12) Der Besteller ist verpflichtet Verschmutzungen von Straßen, Gehwegen, Gebäudeteilen, Fahrzeugen, Grundstücken und Gewässern so gering wie möglich zu halten und entstandene Verschmutzungen unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.
Die Auftragnehmerin kann – unbeschadet ihrer Rechte aus dem Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung der Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Auftragnehmerin nicht nachkommt.
(13) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Umleitungen auf Grund von Straßensperrungen) verursacht worden sind, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Auftragnehmerin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Auftragnehmerin vom Vertrag zurücktreten.
Eine (Teil-) Rücknahme des Liefergegenstandes ist ausgeschlossen
Bei Sukzessivlieferverträgen bleiben der Auftragnehmerin Zwischenverkäufe an Dritte vorbehalten.
(14) Sofern bei Lieferungen in das Ausland im Lieferland für die Übereignung der Ware besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften bestehen, hat der Auftraggeber für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.
(1) Der Auftraggeber ist für die richtige Einstufung des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle Schäden und Aufwendungen, die dem Auftragnehmer insbesondere infolge falscher Einstufung entstehen. Gleiches gilt für die nicht rechtzeitige Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfalls.
(2) Die Annahme von mineralischen Abfällen und/oder Boden- bzw. mineralischen Materialien erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gültigen und vollständigen Deklaration (insbesondere Deklarationsanalyse, Zuordnung, Beprobung, Herkunfts- und Materialbeschreibung, ggf. Abfallschlüssel/AVV, Menge, Baustelle bzw. Anfallstelle). Maßgeblich ist die jeweils bezeichnete Probe, Charge oder Liefereinheit.
(3) Der Auftraggeber sichert zu, dass das tatsächlich angelieferte Material in Art, Zusammensetzung, Herkunft und Belastung der vorgelegten Deklaration entspricht und nicht mit anderen Stoffen vermischt ist.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Materialien bei begründetem Verdacht auf Abweichungen von der Deklaration (z. B. Auffälligkeiten bei Sichtprüfung, Geruch, Fremdstoffe, Konsistenz, Frachtpapieren) zurückzuweisen, die Annahme zu verweigern, die Annahme auszusetzen, das Material bis zur Klärung getrennt zu lagern und einer Nachbeprobung zu unterziehen.
(5) Mehrkosten und Schäden, die durch unrichtige, unvollständige oder nicht passende Deklarationen oder durch Abweichungen des Materials entstehen, trägt der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat. Dies umfasst insbesondere Kosten für Nachbeprobung, Analytik, Separierung, Umlagerung, Umschlag, Zwischenlagerung, Reinigung, Standzeiten, Transport/Rücktransport, Entsorgungsmehrkosten sowie behördlich veranlasste Maßnahmen.
(6) Sofern eine Annahme, Verwertung, Entsorgung trotz Abweichung möglich ist, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlich zulässigen Entsorgungs- und Verwertungsweg und den hierfür gültigen Preisen; weitergehende Rechte bleiben unberührt.
(6a) Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfälle und die Auswahl der anzufahrenden Abladestellen. Die Kosten werden dem Auftraggeber berechnet.
(7) Der Auftraggeber stellt sicher, dass mit jeder Anlieferung alle erforderlichen Unterlagen und Angaben (insbesondere Deklarationsunterlagen, Lieferschein/Charge, Herkunftsangaben) vorliegen und zutreffend sind.
Der bereitgestellte Frachtraum darf nur bis zur Höhe des Bordrandes, nur im Rahmen der jeweils zulässigen Nutzlast des zur Verfügung gestellten Frachtraumes beladen werden. Für Schäden und Aufwendungen, die insbesondere durch eine Überladung des Frachtraums, eine Überschreitung des zulässigen Höchstgewichts oder eine einseitige Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
(1) Für Fracht und Transportleistungen gelten die Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer VBGL des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung BGL e V in der jeweils gültigen Fassung. Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften des HGB.
(2) Auf die Verladepflicht des Auftraggebers gemäß § 5 VBGL wird ausdrücklich hingewiesen. Eine durch uns durchgeführte Verladung ist gesondert vergütungspflichtig
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung.
(3) Bei mineralischen Roh-, Bau- und Ersatzbaustoffen sowie bei Beton- und Natursteinmaterialien bzw. -waren sind Toleranzen hinsichtlich farblicher, biologischer, struktureller, chemischer und physikalischer Eigenschaften vorgegeben und unvermeidlich (z. B. Quarzadern im Gestein, Farbveränderungen auf Betonoberflächen aufgrund von Oxidationen). Hierzu gehören auch korrosionsbedingte Farbveränderungen von Natursteinmaterialien. Zudem neigen Schichten- und Sedimentgesteine wie Porphyr, Grauwacke, Sandstein und Quarzite im Allgemeinen zum Aufspalten. Außerdem sind Materialabmessungen und Materialergiebigkeiten als Richt- und Erfahrungswerte zu verstehen.
(4) Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten und vor einer weiteren Verwendung sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferten Waren gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftragnehmerin nicht unverzüglich nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er so offen zutage liegt, dass er auch dem nicht fachkundigen Kunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffällt. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher gelten offensichtliche Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Auftragnehmerin nicht binnen einer Frist von vierzehn Tagen (bezogen auf die Absendung der Anzeige) nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich verdeckter Mängel gelten die gelieferten Waren als vom Auftraggeber, der Unternehmer ist, genehmigt, wenn die Mängelrüge der Auftragnehmerin nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte.
(5) Die beanstandete Ware ist getrennt und kostenfrei zu lagern. Auf Verlangen der Auftragnehmerin ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an sie zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Auftragnehmerin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet
(1) Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten ferner nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig bzw. leichtfertig und in dem Bewusstsein handeln, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
(2) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(1) Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Einzelfall vor Durchführung des Auftrags Vorauszahlung oder Kaution für etwaige Aufwendungen und Vergütungsansprüche zu fordern und kann vom Auftrag zurücktreten, wenn die vereinbarte Vorauszahlung nicht und / oder nicht rechtzeitig gestellt wird. Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vertrages entstanden sind, werden vom Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht. Gegen Ansprüche aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
(2) Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert.
(3) Im Verzugsfall sind wir berechtigt Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu verlangen. Jede Mahnung wird mit 10,00 Euro berechnet.
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum der Hermann Lüdecke GmbH & Co. KG.
(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Erzeugnisse.
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Kettenkamp. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer iSv. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Klage am ggf. abweichenden Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen der Hermann Lüdecke GmbH & Co. KG und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf unserer Homepage.
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